Zur Besteuerung eines beim Tod des Beschwerten fälligen Vermächtnisses

Der Bundesfinanzhof hatte zu entscheiden, ob ein beim Tode des Beschwerten fälliges Vermächtnis als vom Vermächtnisnehmer oder als vom Beschwerten stammend zu versteuern ist, wenn der Vermächtnisnehmer vor Fälligkeit stirbt und der Erblasser für diesen Fall einen Nachvermächtnisnehmer bestimmt hat (Az. II R 2/20).

Der Vermächtnisnehmer eines beim Tod des Beschwerten fälligen Vermächtnisses erwerbe erbschaftsteuerrechtlich vom Beschwerten. Wenn der erstberufene Vermächtnisnehmer vor Fälligkeit des Vermächtnisses wegfalle, erwerbe der zweitberufene Vermächtnisnehmer ebenfalls vom Beschwerten und nicht vom erstberufenen Vermächtnisnehmer.

Mit dem Tod des Erblassers hatte hier dessen Neffe – der Vater des Klägers – noch keinen Vermächtniserwerb zu versteuern. Das Vermächtnis war noch nicht fällig, weil die Ehefrau des Erblassers noch nicht verstorben war. Dasselbe galt für den Kläger und seinen Bruder beim Tod ihres Vaters. Die Fälligkeit des Vermächtnisses trat erst mit dem Tod der Ehefrau des Erblassers ein. Auf diesen Zeitpunkt habe der Kläger es als von ihr stammend zu versteuern.

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