Nachweise und formale Voraussetzungen für den Abzug von Bewirtungsaufwendungen

Im Rahmen von Betriebsprüfungen bei Gewerbetreibenden und freiberuflich Tätigen erfreuen sich seit jeher die Kosten für Bewirtungen von Geschäftsfreunden, Klienten und Mandanten der besonderen Aufmerksamkeit der Betriebsprüfer/Betriebsprüferinnen. Auch der Gesetzgeber und die Steuergerichte hatten und haben diesen Bereich der Betriebsausgaben immer wieder im Blick und Regelungen in verschiedenen Gesetzen geschaffen bzw. darüber geurteilt. Betrachtet man die Höhe dieser Aufwendungen im Vergleich mit allen anderen Positionen in einer normalen Gewinn- und Verlustrechnung oder der Kostenrechnung eines Betriebes, ist die besondere Regelungsdichte für diese Kosten zwar nicht verständlich, sondern eher von Vorurteilen geprägt, aber in der Praxis muss man unabhängig davon mit dieser Handhabung umgehen. Dies drückt sich auch darin aus, dass nur 70 % der nachgewiesenen Kosten als Betriebsausgaben abzugsfähig sind.

Das Bundesfinanzministerium hat in einem Schreiben vom 30. Juni 2021 Zusammenfassungen der bestehenden, aber auch neue Regelungen veröffentlicht und dabei insbesondere die modernen Buchführungsformen seit dem letzten Schreiben aus 1994 berücksichtigt. In dem Schreiben wird wie bisher zwischen Rechnungsbeträgen bis 250 Euro und darüberhinausgehenden Beträgen unterschieden. Für Kleinrechnungen gelten die auch für die Umsatzsteuer erleichterten Regelungen hinsichtlich der Adressangaben der Rechnungsempfänger.

Erfolgt die Bewirtung in einem Bewirtungsbetrieb (Gaststätte, Café, Hotel etc.), ist Grundlage des Nachweises die Rechnung dieses Betriebes. Neben den allgemein erforderlichen Inhalten einer Rechnung (Name, Anschrift des Bewirtungsbetriebs und des Rechnungsempfängers, StNr. oder ID-Nr., Leistungsbeschreibungen) müssen auch die aus der neuen Kassensicherungsverordnung hervorgehenden Voraussetzungen erfüllt sein, z. B. eine Transaktionsnummer mit zertifizierter technischer Sicherheitseinrichtung. Bei unbaren Zahlungen genügt aber die Rechnung mit dem dazugehörigen Zahlungsbeleg. Auch digitale Rechnungen sind als Nachweis der Aufwendungen zulässig. Viele Voraussetzungen sind aber gleich geblieben, so z. B. das Erfordernis der Angaben zu den bewirteten Personen.

Weiter enthält das Schreiben auch Regelungen über Bewirtungsaufwendungen außerhalb von Bewirtungseinrichtungen und für Bewirtungen im Ausland.

Die Regelungen sind verpflichtend ab dem 1. Juli 2021 anzuwenden, allerdings sind die besonderen Bedingungen nach der KassenSichV entsprechend der allgemein dafür geltenden Anwendungsregelung erst ab dem 1. Januar 2023 zu erfüllen.

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