Zum Vorsteuerabzug für die Kosten einer Weihnachtsfeier in Form eines Koch-Events

Angesichts der konkreten Art einer betrieblichen Weihnachtsfeier („Koch-Event“) kann der Vorsteuerabzug für die Kosten der Weihnachtsfeier wegen Überschreitung der Wertgrenze von 110 Euro zu versagen sein. Bei der Berechnung dieser Wertgrenze sind auch nach der bisherigen Rechtsprechung (wonach alle Leistungen einzubeziehen sind, die der Arbeitnehmer unmittelbar konsumiert) im konkreten Fall wegen der Besonderheit des „Koch-Events“ auch die Raumkosten einzubeziehen. So entschied das Finanzgericht Hamburg (Az. 5 K 222/18).

Ein solches „Koch-Event“ stelle für die Arbeitnehmer einen einheitlichen konsumierbaren Wert dar, denn das „Koch-Event“ bilde seinen Wert gerade aus dem Zusammenspiel einer besonderen Örtlichkeit und dem gemeinsamen Zubereiten von Speisen und Getränken. Daher könne hier keine Abspaltung der Raumkosten vorgenommen werden, weil dies in diesem Einzelfall eine rein künstliche Aufspaltung darstellen würde.

Aber auch bei Würdigung dahingehend, dass die Raum- und Personalkosten als Kosten des sog. äußeren Rahmens bei einem „Koch-Event“ abtrennbar wären, wäre der Vorsteuerabzug zu versagen. Denn die lohnsteuerliche Neuregelung des § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a EStG sei dahingehend auf den umsatzsteuerlichen Begriff der Aufmerksamkeit zu übertragen, dass an die Stelle des einkommensteuerlichen Freibetrages des § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a EStG eine umsatzsteuerrechtliche Freigrenze trete, welche hier ebenfalls überschritten werde.

Gegen das Urteil wurde Revision eingelegt (BFH-Az. V R 16/21).

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