Rasche Umsetzung der internationalen Vereinbarung über Mindestbesteuerung multinationaler Unternehmen

Die EU-Kommission hat am 22.12.2021 eine Richtlinie vorgeschlagen, mit der die effektive Mindestbesteuerung der weltweiten Tätigkeiten multinationaler Konzerne sichergestellt werden soll. Damit löst sie die Zusage der EU ein, unverzüglich und als eine der ersten die kürzlich erzielte historische Vereinbarung über eine globale Steuerreform umzusetzen, deren Ziel ein fairer, transparenter und stabiler Rahmen für die internationale Unternehmensbesteuerung ist.

Der Vorschlag, mit dem der Grundsatz eines effektiven Steuersatzes von 15 %, auf den sich 137 Länder und Gebiete geeinigt haben, in der EU in die Praxis umgesetzt wird, ist eng an die internationale Vereinbarung angelehnt. Er umfasst eine Reihe von Vorschriften zur Berechnung des effektiven Steuersatzes, damit dieser ordnungsgemäß und einheitlich in der gesamten EU angewandt wird.

Die vorgeschlagenen Vorschriften sollen für große inländische und internationale Konzerne gelten, die mit ihrer Muttergesellschaft oder einer Tochtergesellschaft in einem EU-Mitgliedstaat ansässig sind. Für den Fall, dass der effektive Mindeststeuersatz nicht von dem Land angewandt wird, in dem ein niedrig besteuertes Unternehmen ansässig ist, kann der Mitgliedstaat der Muttergesellschaft gemäß den neuen Bestimmungen eine „Top-up-Steuer“ erheben. Der Vorschlag gewährleistet auch die effektive Besteuerung in Fällen, in denen die Muttergesellschaft ihren Sitz außerhalb der EU in einem Niedrigsteuerland hat, das keine gleichwertigen Vorschriften anwendet.

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