Wann besteht eine umsatzsteuerliche Organschaft zwischen einer Einmann-GmbH & Co. KG und ihrer Komplementär-GmbH?

Das Finanzgericht Düsseldorf hat zu den Voraussetzungen für das Bestehen einer umsatzsteuerlichen Organschaft zwischen einer Einmann-GmbH & Co. KG und ihrer Komplementär-GmbH Stellung genommen (Az. 1 K 347/19). Die Klägerin führte die entgeltlichen Leistungen an die KG als selbstständiger Unternehmer aus. Es handele sich bei diesen Umsätzen nicht um nichtsteuerbare Innenumsätze im Rahmen einer umsatzsatzsteuerlichen Organschaft. Die Klägerin sei nicht Teil einer Organschaft im Sinne von § 2 Abs. 2 Nr. 2 UStG.

Für die Annahme einer Organschaft sei erforderlich, dass der unternehmerisch tätige Organträger bei der abhängigen (juristischen) Person finanziell über die Mehrheit der Stimmrechte verfüge, die mit der finanziellen Eingliederung verbundene Möglichkeit der Beherrschung der Tochtergesellschaft in der laufenden Geschäftsführung auch rechtlich wahrnehmen könne und wirtschaftlich mit der Organgesellschaft verflochten sei. Im Streitfall fehle jeweils mindestens ein Merkmal der Eingliederung.

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