Aufwendungen für die Teilnahme an Messen als Miet- und Pachtzinsen zum Gewerbeertrag hinzuzurechnen?

Das Finanzgericht Münster hat dazu Stellung genommen, ob Aufwendungen für die Teilnahme an Messen als Miet- und Pachtzinsen zum Gewerbeertrag hinzuzurechnen sind (Az. 13 K 1122/19).

Für die Hinzurechnung nach § 8 GewStG ist darauf abzustellen, ob die Wirtschaftsgüter Anlagevermögen des Mieters oder Pächters wären, wenn sie in seinem Eigentum stünden. Die Frage, ob das fiktiv im Eigentum des Steuerpflichtigen stehende Wirtschaftsgut zu dessen Anlagevermögen gehören würde, orientiere sich maßgeblich an der Zweckbestimmung des Wirtschaftsguts in dem Betrieb, die einerseits subjektiv vom Willen des Steuerpflichtigen abhänge, sich andererseits aber an objektiven Merkmalen nachvollziehen lassen müsse. Gemeint sei, dass es sich bei dem überlassenen Wirtschaftsgut der Art nach um Anlagevermögen handele, wobei es ausreiche, wenn das Wirtschaftsgut dazu gewidmet sei, auf Dauer eine Nutzung im Geschäftsbetrieb zu ermöglichen. Die Prüfung müsse den Geschäftsgegenstand des Unternehmens berücksichtigen und sich so weit wie möglich an den betrieblichen Verhältnissen des Steuerpflichtigen orientieren.

Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze, seien die streitigen Aufwendungen nicht für Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens entstanden, wenn sie im Eigentum der Klägerin stünden. Soweit der streitige Betrag nicht für die Überlassung von Messeständen aufgewandt wurde, komme eine (fiktive) Zuordnung von Wirtschaftsgütern zum Anlagevermögen bereits aus diesem Grund nicht in Betracht. Soweit die Klägerin den streitigen Betrag hingegen als Gegenleistung für die Überlassung von Messeständen aufgewandt habe, handele es sich bei diesen Messeständen, wenn sie im Eigentum der Klägerin stünden, nicht um ihr Anlagevermögen.

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